Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen – und so Steuern sparen
Die beste Anlagestrategie nützt nichts, wenn der Sparer
einen Teil seiner Rendite an den Fiskus abführen muss. Das
Finanzamt kassiert 25 Prozent aller Zinseinkünfte als Abgeltungsteuer. Mit dem Freistellungsauftrag besteht die Möglichkeit bis zur Freistellungsgrenze den Steuerabzug zu vermeiden.
Wer als Single weniger als 801,- Euro Zinsen im Jahr einheimst, den lässt der Staat in
Ruhe. Bei Ehepaaren verdoppelt sich die Summe auf 1.602,- Euro. Ein Alleinstehender kann so z.
B. 16.000,- Euro bei einem Zinssatz von 5 % anlegen, ohne dass der Fiskus mitverdient.
Vorraussetzung: der Sparer muss bei seiner Bank einen so genannten Freistellungsauftrag
abgegeben haben. Dabei legt der Kunde fest, bis zu welchem Zinsbetrag die
Bank keine Abgeltungsteuer ans Finanzamt abführen soll. Vergisst er
dass, muss die Bank pauschal von jeder Zinsgutschreibung einen Obolus an den
Fiskus überweisen.
Bezahlen muss der Sparer bei allen Zinseinkünften – ob nun vom Sparbuch,
Bausparvertrag oder von Bundesschatzbriefen. Die Anlageform spielt keine
Rolle.
Wer sein Geld auf verschiedene Institute verteilt hat, kann mehrere Freistellungsaufträge
erteilen. Vorraussetzung: In der Summe dürfen sie die gesetzlich festgelegten
Höchstgrenzen nicht sprengen. Entsprechende Formulare gibt es bei allen
Kreditinstituten. Das Bundesamt für Finanzen prüft stichprobenartig, ob der
Sparer richtig gerechnet hat und sich nicht zu viel gönnt.
Die Freistellungsaufträge können jederzeit geändert und sollten regelmäßig
überprüft werden. Wer das verpasst und zu viel Steuern bezahlt hat, dem
bleibt noch ein Hintertürchen: Das zu viel gezahlte Geld kann sich der
Verbraucher bei der Einkommenssteuer-Erklärung wiederholen.
Neue Freistellungsaufträge sind nur noch mit der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) gültig. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben vorerst auch ohne Angabe der Identifikationsnummer gültig.
Quelle: Bild-Woche
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