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Das neue Mietrecht:
Die 8 wichtigsten Änderungen – oft zum Vorteil der Mieter!
Seit dem 1. September 2001 gelten andere Regeln
zwischen Vermieter und Mieter – meist zu Gunsten des letzteren. Hier die
wichtigsten Neuerungen:
1.
Kürzere
Kündigungsfristen: Mieter
können prinzipiell bereits nach drei Monaten ausziehen – egal, wie
lange sie in der Wohnung lebten. Diese Frist gilt ab dem 01.06.2005 auch für Altverträge! Kündigt der Vermieter, sind die Fristen auch
weiterhin gestaffelt: Bis fünf Jahre gelten drei Monate. Ab dem sechsten Jahr
hat man bis zu einem halben Jahr Zeit, die Wohnung zu räumen. Hat man acht
oder mehr Jahre darin gewohnt, verlängert sich diese Frist auf neun Monate.
2.
Mietsteigerung: Bisher durfte der Mietzins
innerhalb von drei Jahren um maximal 30 Prozent steigen. Künftig sind nur
noch 20 Prozent möglich. Obergrenze bleibt aber auch weiterhin die
ortsübliche Vergleichsmiete.
3.
Frist für
Betriebskostenabrechnung: Der Vermieter muss jetzt spätestens zwölf Monate nach dem Ablesen die
Nebenkosten aufstellen. Versäumt er die Frist, darf er nichts mehr
nachfordern.
4.
Index- und
Staffelmiete:
Beide Varianten dürfen ab September auf unbefristete Zeit abgeschlossen
werden. Indexverträge lehnen sich in ihrer Höhe an die Lebenshaltungskosten
an, Staffelmietverträge legen dagegen eine kontinuierliche Mietsteigerung
fest.
5.
Zinsänderungen, z. B. eine steigende Zinsbelastung
durch die Baufinanzierung, darf der Eigentümer nicht mehr abwälzen. Nachteil
dieser Neuregelung: Man profitiert dann auch nicht mehr von Zinssenkungen.
6.
Modernisierung: Investiert der Besitzer in den
Erhalt bzw. die Verbesserung der Wohnqualität, darf er bis zu elf Prozent der
Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Dies gilt für alle
Energiesparmaßnahmen, nicht nur für Heizanlagen. Eine solche Maßnahme muss
bereits drei Monate im Voraus angekündigt werden.
7.
Vererbte
Mietverträge:
Stirbt ein Mieter, darf der Lebenspartner den bestehenden Vertrag übernehmen.
Dies gilt nicht nur für Ehepartner, sondern auch für nicht eheliche und
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
8.
Zeitmietverträge: Mit der Neuregelung dürfen nur noch
so genannte qualifizierte Zeitmietverträge abgeschlossen werden. Das bedeutet
in der Praxis: Der Mieter hat nach Ablauf des Vertrages seine Koffer zu
packen. Für bereits bestehende Zeitmietverträge gelten bis zum Ablauf die
alten Regeln. Das heißt: Zwei Monate vor Ablauf der Frist darf der Mieter den
Vertrag verlängern. Der Eigentümer muss dem allerdings zustimmen.
Quelle: Bild-Woche
(Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist schon älter, so dass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen!)
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